Die Einfuhr bestimmter Waffen in die Bundesrepublik Deutschland ist absolut verboten. Auf Antrag kann das Bundeskriminalamt (BKA) aufgrund besonderer Umstände Ausnahmen von diesem Verbot zulassen.
Entscheidungen über die Verbotseigenschaft bestimmter Gegenstände veröffentlicht das BKA in Form von Feststellungsbescheiden. Zu den verbotenen Waffen (früher: verbotene Gegenstände) zählen insbesondere:
- Schusswaffen, die über den für Jagd- und Sportzweck allgemein üblichen Umfang hinaus zusammengeklappt, zusammengeschoben, verkürzt oder zerlegt werden können (sog. Wildererwaffen),
- Schuss-, Hieb- oder Stoßwaffen, die einen anderen Gegenstand vortäuschen (z.B. Schießkugelschreiber, in einem Spazierstock versteckte Messer),
- vollautomatische Schusswaffen (Maschinenpistolen und -gewehre),
- Vorderschaftrepetierflinten (so genannte Pumpguns), bei denen der Hinterschaft durch einen Pistolengriff ersetzt ist,
- Faustmesser, Butterflymesser, Fallmesser,
- Springmesser, ausgenommen solche, deren Klinge seitlich aus dem Griff herausspringt und
- höchstens 8,5 cm lang ist,
- in der Mitte mindestens eine Breite von 20 % ihrer Länge aufweist,
- nicht zweiseitig geschliffen ist und
- einen durchgehenden Rücken hat, der sich zur Schneide hin verjüngt.
- Soweit nur ein Merkmal nicht erfüllt ist, greift das Verbot ein.
- Stahlruten, Totschläger, Schlagringe,
- Wurfsterne, sofern sie nicht ausschließlich zu Dekorationszwecken geeignet sind (d.h. keine Verletzungsgefahr),
- Präzisionsschleudern (z.B. solche mit Armstützen),
- Würgegeräte (so genannte Nunchakus),
- elektrische und elektronische Nachtsicht-, Nachtziel- und Lasergeräte für Schusswaffen,
- Gegenstände mit Reiz- oder anderen Wirkstoffen. Dies gilt jedoch nicht, wenn
- die Stoffe als gesundheitlich unbedenklich zugelassen sind,
- die Gegenstände in der Reichweite und Sprühdauer begrenzt sind und
- zum entsprechenden Nachweis dieser Voraussetzungen ein amtliches Prüfzeichen tragen.
- Pfeffersprays, die zur Abwehr von Tieren bestimmt sind, unterliegen nicht dem Waffengesetz und sind nicht verboten.
- Gegenstände, die unter Ausnutzung einer anderen als mechanischen Energie Verletzungen beibringen (z.B. Elektroimpulsgeräte), sofern sie nicht als gesundheitlich unbedenklich amtlich zugelassen sind und ein entsprechendes amtliches Prüfzeichen tragen. Für Elektroimpulsgeräte, deren Modelle vor dem 11. Oktober 2002 erstmals hergestellt wurden und die sich berechtigt im Verkehr befinden, jedoch kein amtliches Prüfzeichen tragen, hat das Bundeskriminalamt eine Ausnahmegenehmigung erteilt. Diese Genehmigung gilt bis auf Weiteres. Kein Verbot besteht für Elektroimpulsgeräte, die ausschließlich für die Tierhaltung vorgesehen sind.
- Munition und Geschosse entsprechend der Anlage 2 Abschnitt 1 Nr. 1.5 zum Waffengesetz (Waffenliste).
© Bundesministerium der Finanzen
Quelle: www.zoll.de Stand: 17.10.2007
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