Historie des Waffenrechts

Quelle: Polizei Moenchengladbach

Als 1945 die gesetzgeberische Gewalt auf die Alliierte Militärkommission überging, stand im Vordergrund der Politik die völlige Entmilitarisierung Deutschlands. Von deutschem Boden sollte nie wieder eine Gefahr für die benachbarten Staaten ausgehen können. Aus diesem Grund wurden die deutschen Streitkräfte aufgelöst und die völlige Entwaffnung, auch der Zivilbevölkerung, angeordnet. Selbst der im Neuaufbau befindlichen deutschen Polizei war das Tragen von Schusswaffen untersagt.

Ein halbes Jahrhundert später ist die Bundesrepublik Deutschland fest in das westliche Verteidigungsbündnis, der NATO, integriert. Und auch was den privaten Besitz von Schusswaffen betrifft, hat sich in den vergangenen Jahrzehnten einiges verändert. Seit 1956 war es Privatpersonen wieder gestattet, Schusswaffen für den privaten Gebrauch zu besitzen. Wie dieser private Waffenbesitz gesteuert werden sollte ergab sich durch das Bundeswaffengesetz, dass seit 1972 in Kraft war. Eine umfassende Änderung dieser Vorschriften erfolgte durch das im Juni 2002 verabschiedete und im Oktober 2002 verkündete Gesetz zur Neuregelung des Waffenrechtes.

Derartige spezialgesetzliche Regelungen wie sie das heutige Bundeswaffengesetz enthält, waren bis in die zwanziger Jahre dieses Jahrhundert noch unbekannt.

Bekannt sind lediglich einige frühe Regelungen hinsichtlich des Umgangs mit Schusswaffen, die sich beispielsweise im Strafgesetzbuch für die preußischen Staaten vom 18.4.1851 finden. Danach war es verboten, Stoß- Hieb- und Schusswaffen, welche in Stöcken oder Röhren oder in ähnlicher Weise verborgen waren, zu vertreiben oder mitzuführen.

Im deutschen Kaiserreich existierten neben gewerberechtlichen Vorschriften hinsichtlich der Genehmigungsvoraussetzungen zur Herstellung von Schießpulver oder des Verkaufs von Waffen durch Reisegewerbetreibende lediglich solche, die eine Erhöhung des Strafrahmens vorsahen ,wenn Straftaten unter Verwendung von Waffen begangen wurden.
Darüber hinaus sind lediglich noch versammlungsrechtliche Verbote wie dem, Waffen bei Versammlungen oder öffentlichen Umzügen zu führen erwähnenswert.

Vor dem Ausbruch des ersten Weltkrieges gab es dann erste Bestrebungen, den Umgang mit Waffen durch ein neu zu schaffendes Gesetz speziell zu regeln. Derartige Überlegungen wurden durch den Kriegsbeginn jedoch hinfällig.

Dies änderte sich mit dem Ende der Kampfhandlungen im November 1918 grundsätzlich. Da die deutschen Truppen nicht kapituliert hatten und die Waffenstillstandsverhandlungen andauerten, zogen die Frontsoldaten Richtung Heimat und führten dabei ihre komplette Ausrüstung mit sich. Nicht mehr im aktiven Dienst befindlich wurden diese Waffen entweder eingelagert, oder schlicht und einfach verkauft.

Die Folge war, daß neben unzähligen Privatpersonen auch radikale politische Organisationen und paramilitärische Verbände im Besitz von Kriegsgerät aller Art waren, und damit eine besondere Bedrohung für den inneren Frieden der ersten deutschen Republik darstellten.

Somit war die neugeschaffene Reichsregierung unter dem Sozialdemokraten Ebert gefordert, durch entsprechende gesetzliche Regelungen, den Besitz und Verkehr mit Schusswaffen einer schärferen Kontrolle zu unterwerfen.

Die erste nennenswerte Regelung erging am 14.12.1918. Mit der Verordnung des Rates der Volksbeauftragten über die Zurückführung von Militärwaffen in den Besitz des Reiches wurde der unbefugte Besitz über derartige Schusswaffen (und auch anderen Geräts) untersagt und die Ablieferung aller Militärwaffen aus Heeresbeständen angeordnet.

Die politischen Ereignisse führten unmittelbar darauf zu der am 30.01.1919 ergangenen Verordnung über den Waffenbesitz. In ihr fanden sich grundlegende Bestimmungen über den Besitz und das Führen von Schusswaffen.

Berechtigt dazu waren dieser Verordnung nach nur noch solche Personen, die einen Waffen- oder Jagdschein besaßen. Jeder weitergehende Waffenbesitz war unter Strafe verboten. Die Ablieferung aller privaten Schusswaffen wurde angeordnet.

Es zeigte sich jedoch, dass diesen Regelungen nur wenig Erfolg beschieden war. Zwischenzeitlich hatten auch die Siegermächten auf der Konferenz von Spa die sofortige Ablieferung aller im Privatbesitz befindlichen Waffen unter Androhung wirksamer Strafen gefordert. Als Folge des Abkommens von Spa erließ die Reichsregierung am 07.08.1920 das Gesetz über die Entwaffnung der Bevölkerung.

Damit wurde die Ablieferung aller Militärwaffen an den neu ernannten Reichskommissar für die Entwaffnung der Zivilbevölkerung verlangt. Verstöße wurden streng geahndet. In den dazu ergangenen Ausführungsbestimmungen wurde dann detailliert aufgezählt, welche Waffen unter diese Vorschrift fallen, wobei auch Revolver und Pistolen, sowie deren wesentlichen Teile aufgeführt wurden.

Die anhaltenden Unruhen zu Beginn der 20er Jahre zeigten, daß die völlige Entwaffnung mit den bisher getroffenen gesetzgeberischen Maßnahmen nicht zu erreichen war. Verdeutlicht wurde dies vor allem durch die den Jahren 1919 bis 1922 hauptsächlich von rechtsradikaler Seite begangenen politisch motivierten Morde. Herausragend waren dabei die Anschläge auf Mathias Erzberger und Walther Rathenau.

Insbesondere aufgrund des Mordanschlags an Außenminister Rathenau sah sich die Reichsregierung gefordert ein Gesetz zum Schutz der Republik zu erlassen, daß am 21.7.1922 in Kraft trat.

Danach sollte bestraft werden, wer ein geheimes Waffenlager unterhielt ,von einem solchen wußte, oder als Mitglied einer geheimen oder staatsfeindlichen Organisation unbefugt Waffen besaß. "Zur Aburteilung von republikfeindlichen Straftaten wurde eine besonderer Staatsgerichtshof zum Schutze der Republik beim Reichsgericht gebildet, dem auch Laienbeisitzer angehören sollten, weil man sich nach den Erfahrungen der letzten Jahre auf die Republiktreue der Berufsrichter aller Instanzen nicht verlassen zu können glaubte".

Bevor dann im Jahr 1928 das Waffenrecht durch das Reichsgesetz über Schusswaffen und Munition erstmalig vereinheitlicht wurde, erließ die Reichsregierung am 27.7.1927 das Gesetz über Kriegsgerät, als weitere und schließlich letzte Bestimmung zur Durchführung des Versailler Vertrages. Dieses Gesetz ist insbesondere deshalb von Interesse, da sich hier die Rechtsgrundlage für das in der Fachliteratur häufig diskutierte Produktionsverbot von Faustfeuerwaffen mit einer Lauflänge von mehr als 98mm und einem größeren Kaliber als 8mm findet. Da diese Frage von einiger Bedeutung für diese Arbeit ist, wird darauf an anderer Stelle ausführlicher eingegangen.

Das Reichsgesetz über Schusswaffen und Munition vom 12.04.1928 hob das grundsätzliche Verbot des Erwerbs von Schusswaffen auf, indem es nunmehr sog. Erwerbsscheine vorsah. Darüber hinaus regelte es ausführlich die Herstellung und den Vertrieb von Schusswaffen

In dem Gesetz tauchen im übrigen erstmals die Begriffe auf, die in allen zukünftigen Regelwerken übernommen wurden und das deutsche Waffenrecht bis heute prägen. So die Zuverlässigkeit als Erlaubnisvoraussetzung, einer Genehmigung und der Begriff des Bedürfnisses. Ein Bedürfnisnachweis war jedoch nur für solche Fälle vorgesehen, wenn die Beantragung eines Waffenscheins beabsichtigt war.

Erst mit einer Notverordnung vom 08.12.1931 wurde durch Änderung des § 16 Abs.1 des Gesetzes die Verpflichtung des Bedürfnisnachweises als Voraussetzung für die Ausstellung eines Waffen- oder Munitionserwerbscheines vorgeschrieben. Auch hier begründete sich die waffenrechtliche Verschärfung durch die innenpolitischen Krisen und der zunehmenden Radikalisierung der politischen Kontrahenten, die ohne Rücksicht ihr Heil in Straßenschlachten mit dem politischen Gegner suchten.

Vor diesem Hintergrund, wurde mit dem Gesetz gegen den Waffenmissbrauch zusätzlich unter Strafe gestellt, wer außerhalb seiner Wohnung, seiner Geschäftsräume oder seines befriedeten Besitztums eine Hieb- oder Stoßwaffe führte, oder wer gemeinsam mit anderen zu politischen Zwecken an öffentlichen Orten erscheint und dabei bewaffnet ist.

Die nationalsozialistische Machtübernahme hatte dann im Jahre 1933 zur Folge, dass das Waffengesetz wesentliche Änderungen erfuhr.

War die Reichsregierung der Weimarer Republik bemüht, den Umgang mit Schusswaffen restriktiv zu regeln, so war die Zielsetzung der Nationalsozialisten insgesamt eine andere. Sie zielte auf die "Wehrhaftmachung des Deutschen Volkes" ab.

Dieses gesamtpolitische Ziel beeinflusste wesentlich die Gestaltung des Gesetzes über Schusswaffen und Munition vom 12. April 1938. Dokumentiert wird dies durch die amtlichen Begründung des Waffengesetzes. Darin hieß es: "Das deutsche Waffengewerbe, das bekanntlich durch die Vorschriften des Versailler Diktats in eine überaus bedrängte wirtschaftliche Lage geraten war, ist in der noch verbliebenen Bewegungsfreiheit durch diese aus polizeilichen Rücksichten erlassenen gesetzlichen Vorschriften weiter eingeschränkt worden. Es hat sich daher seit langem bemüht, auf eine Milderung der von ihm als besonders drückend empfundenen Bestimmungen hinzuwirken.

Die Stabilisierung der innenpolitischen Lage hat es jetzt gestattet, das geltende Waffenrecht nach der Richtung durchzuprüfen, welche Erleichterungen gegenüber dem bisherigen Rechtszustand im Interesse des deutschen Waffengewerbes vertretbar sind, ohne daß eine Gefahr für die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit eintreten kann. Denn Voraussetzung für jede Lockerung des geltenden Waffenrechts muß es sein, dass die Polizeibehörden in der Lage bleiben, den Erwerb und den Besitz von Schusswaffen durch unzuverlässige, besonders auch durch staatsfeindliche Elemente rücksichtslos zu verhindern. (...)

Wenn der Besitz von Waffen durch solche Personen nach Möglichkeit unterbunden wird, ist es vertretbar und angemessen, für die staatstreue Bevölkerung Erleichterungen in den bisherigen einschränkenden Bestimmungen eintreten zu lassen, die nicht nur der Allgemeinheit, sondern vorzugsweise auch dem Waffengewerbe und der in ihm beschäftigten Arbeiterschaft zugute kommen und geeignet sind, deren wirtschaftliche Lage zu verbessern".

Das Reichswaffengesetz brachte vor allem Erwerbserleichterungen mit sich. Eine Erwerbsscheinpflicht war nur noch für Faustfeuerwaffen vorgeschrieben, während Langwaffen grundsätzlich frei erworben werden konnten.

Die Kapitulation der deutschen Wehrmacht bedeutete gleichzeitig das Ende des Deutschen Reiches. Der Großteil der deutschen Gesetze wurde durch die Alliierten für ungültig erklärt und durch eigenen Direktiven ersetzt. Am 7.Januar 1946 erging der alliierte Kontrollratsbefehl Nr.2, worin zur Durchsetzung der Entwaffnung der Bevölkerung jedermann verboten wurde, Waffen zu besitzen.

Diejenigen, die noch Schusswaffen im Besitz hatten, wurden aufgefordert diese binnen 10 Tagen nach Erlass des Befehls bei dem nächstgelegenen alliierten Befehlshaber abzuliefern. Der Ausdruck "Waffe" umfasste dabei Feuerwaffen jeglicher Art.

Wer diesem Befehl nicht nachkam, musste mit strafrechtlicher Verfolgung rechnen, wobei darauf hingewiesen wurde, dass bis auf die Todesstrafe erkannt werden konnte.

Mit dem Gesetz Nr. 24 der Alliierten Hohen Kommission vom 30.3.1950 wurde der Alliierte Befehl Nr.2 aufgehoben. Untersagt wurde grundsätzlich die Herstellung, Erzeugung, Einfuhr, Ausfuhr, Beförderung, Lagerung, der Besitz oder die Verwendung von Schusswaffen einschl. Sportwaffen und Munition. Lediglich die Polizei und der Grenzschutz erhielten leihweise Waffen für ihre Bedürfnisse von den Besatzungsmächten zur Verfügung gestellt.

Erste Erleichterungen ergaben sich durch die Durchführungsverordnung Nr. 10 zum Gesetz Nr.24 vom 10.6.1950. Danach zählten ab diesem Zeitpunkt Sportwaffen nicht mehr zu den verbotenen Schusswaffen sofern sie folgende Bedingungen erfüllten:

Flinten bis Kaliber 12 und geringer, deren Magazin nicht mehr als 5 Schuss aufnehmen kann Büchsen bis Kal. 8mm, deren Magazin nicht mehr als 5 Schuss aufnehmen kann.

Nach besonderer Vorschrift des militärischen Sicherheitsamtes wurde das Gesetz Nr.24 auch in Bezug auf Feuerwaffen für besondere Schutz- und Sicherheitszwecke gelockert. Daher konnten nun auch Personen, denen besondere Schutz- und Sicherheitsaufgaben oblagen, ebenso wie Polizei und Grenzschutz, Pistolen und Revolver erhalten. Voraussetzung war jedoch daß alle Waffen einschl. der Sportwaffen über Einzelabzug verfügten.

Die Bundesregierung erließ am 13.1.1951 eine erste Anordnung, in der festgestellt wurde, dass ab dem genannten Zeitpunkt das Reichswaffengesetz vom 18.3.1938 wieder teilweise Gültigkeit erhielt und sinngemäß anzuwenden war.

Durch die Wiedergewinnung der vollen Souveränität mittels des Vertrages zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den Drei Mächten vom 26.5.1952 erlangte das Reichswaffengesetz wieder volle Gesetzeskraft.

Jedoch hatte die neu geschaffene föderalistischen Struktur der Bundesrepublik zur Folge, dass das Waffengesetz einerseits als Bundesrecht fortgalt, soweit es Vorschriften der öffentlichen Sicherheit und Ordnung regelte, aber auch als Landesrecht seine Gültigkeit besaß . Daraus entstand eine Zersplitterung zwischen Bundes- und Landesrecht einerseits, als auch in unterschiedlichen Regelungen der jeweiligen Länder selbst.

Diesen Zustand der Zersplitterung zu beenden, wurde durch das 31. Änderungsgesetz zum Grundgesetz vom 28.7.1972 die Gesetzgebungskompetenz auf dem Gebiet des Waffenrechts dem Bund übertragen. Daher konnte am 19.09.1972 das neugeschaffene Waffengesetz verkündet werden, womit das Reichswaffengesetz von 1938 endgültig aufgehoben wurde.

Mit dem neugeschaffenen Waffengesetz wollte der Gesetzgeber einen wesentlichen Beitrag zur inneren Sicherheit leisten, nachdem die unter Verwendung von Schusswaffen verübten Straftaten drastisch zugenommen hatten. Jedoch stellte sich bald heraus, dass man ein wenig zu weit gegangen war und änderte 1976 deshalb einige besonders belastende Vorschriften, wie die grundsätzliche Befristung der Waffenbesitzkarte.
Vor dem Hintergrund der Terrorismusdebatte wurde dann jedoch erneut eine Änderung des Waffengesetzes als notwendig angesehen, die insbesondere eine Verschärfung der Strafbestimmungen enthielt.

Der Änderungsbedarf im Waffengesetz wurde zunächst durch Verordnungen zum Waffengesetz geregelt insbesondere technische Feinheiten und Spezialregelungen fanden hierrüber Einzug in das Waffenrecht. In den folgenden Jahren wurde immer wieder neue Entwürfe zum Waffengesetz vorgelegt jedoch kam es bis 2003 nicht zu einer umfassenden Novellierung.

Das nun vorliegende Waffenrecht ist unterteilt in das Waffengesetz und das Beschussgesetz ergänzt durch die Allgemeine Verordnung zum Waffengesetz aus Oktober 2003 in Kraft seit Jannuar 2004.

Das aktuelle Waffenrecht zeichnet sich durch die Entzerrung rechtlicher und technischer Belange aus. Die Gliederung wird den unterschiedlichen Interessengruppen der Waffenbesitzer und Nutzer gerecht. Bisher in den Verordnungen zum Waffengesetz enthaltene wichtige Regelungen sind direkt in die Gesetztestexte eingegangen. Die notwendigen Begriffsbestimmungen sowie Waffen, Verbote und Erlaubnise unterschiedlichen Umfanges werden in zwei Anlagen zum Waffengesetz abschließend geregelt.

Erstellt von: Gudrun Dickhoff (Sachgebietsleiterin VL 1.2 - Recht) am 04.11.2005
Letzte Änderung: 17.11.2005

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