Informationen zum Waffenrecht

Erwerb und Besitz von Schusswaffen und Munition

Der Umgang mit Waffen und Munition ist nur Personen gestattet, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. Neben den "genehmigungspflichtigen" Schusswaffen, für deren Erwerb und Besitz eine Erlaubnis der Kreispolizeibehörde erforderlich ist, gibt es auch sogenannte "freie" Schusswaffen. Diese "freien" Schusswaffen dürfen Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben ohne eine waffenrechtliche Erlaubnis erwerben und die tatsächliche Gewalt darüber ausüben:

 

  • Schreckschuss-, Gas- und Signalwaffen mit Zulassungszeichen "PTB" des physikalisch-technischen Bundesamtes
    Für das Führen dieser Waffen in der Öffentlichkeit benötigen Sie einen kleinen Waffenschein. Das Führen bei öffentlichen Veranstaltungen (Versammlungen, Demonstrationen, Theater, Kino, Fußballspiele, Jahrmärkte etc.) ist generell verboten.
  • Verboten ist das Schießen außerhalb von Schießstätten und außerhalb der Wohnung, der Geschäftsräume und des befriedeten Besitztums, außer in Fällen der Notwehr und des Notstandes.
  • Luftdruck-, Federdruck- und CO 2 -Waffen mit Zulassungszeichen "F" im Fünfeck
  • Diese Waffen dürfen nicht ohne Waffenschein geführt und nur ungeladen und verpackt transportiert werden. Das Schießen ist generell nur auf Schießständen gestattet. Mit Ausnahme in geschlossenen Räumen ohne Fenster und mit Erlaubnis des Inhabers des Hausrechts auch im Befriedeten Besitztum, wenn die Geschosse das umfriedete Besitztum nicht verlassen können.
  • Einläufige Vorderladerwaffen mit Perkussionszündung
  • verboten ist das "Führen ohne Waffenschein" und das "Schießen" ohne Schießerlaubnis außerhalb von Schießstätten
  • Luntenschloss-, Radschloss- und Steinschlosswaffen
  • verboten ist das "Schießen" ohne Schießerlaubnis außerhalb von Schießstätten

 

Erwerb und Besitz von genehmigungspflichtigen Schusswaffen und Munition

Wer eine "genehmigungspflichtige" Schusswaffe erwerben und besitzen will, benötigt grundsätzlich eine vorherige Erlaubnis der für seinen Wohnsitz zuständigen Kreispolizeibehörde. Diese Erlaubnis wird durch eine Waffenbesitzkarte erteilt.

Grundsätzlich erforderlich für die Erteilung einer waffenrechtlichen Erlaubnis, ist die persönliche Eignung und Zuverlässigkeit des Antragstellers. Hierzu prüft die Behörde, ob der Antragsteller in der Vergangenheit polizeilich in Erscheinung getreten ist oder andere Erkenntnisse vorliegen, die gegen die Erteilung einer waffenrechtlichen Erlaubnis sprechen. Es geht bei diesem Erfordernis darum, Personen den Umgang mit Waffen und Munition zu verwehren, die durch ihr Verhalten Anlass gegeben haben an ihrer Rechts- und Gesetzestreue zu zweifeln oder die nötige Sorgfalt im Umgang mit diesen gefahrenträchtigen Gegenständen vermissen lassen.

 

Regelungen betreffend Sportschützen

Sportschützen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben und mindestens seit 12 Monaten den Schießsport aktiv in einem Verein betreiben, der einem anerkannten Schießsportverband angehört, haben die Möglichkeit, Kleinkaliber-Sportwaffen und Einzellader-Flinten bis zu einem bestimmten Kaliber, die jeweils durch genehmigte Schießsportordnungen zugelassen sind, zu erwerben. Voraussetzung hierfür ist die Bestätigung des Bedürfnisses durch den Schießsportverband.

Für die Erteilung einer Waffenbesitzkarte gelten folgende Altersbeschränkungen:

  • Ab 18 Jahren:
    • Schusswaffen bis zu einem Kaliber von 5,6 mm (.22lr) mit einer max. Mündungsenergie der Geschosse von 200 Joule
    • Einzel- und Doppelflinten bis Kal. 12
  • Ab 21 Jahren:
    Alle übrigen Waffen zur Ausübung des Schießsports
  • Ab 18 Jahren:
    Zu anderen anerkannten Zwecken

Personen, die noch nicht das 25. Lebensjahr vollendet haben, haben für die erstmalige Erteilung einer Waffenbesitzkarte auf eigene Kosten ein amts- oder fachärztliches oder fachpsychologisches Zeugnis über die geistige Eignung vorzulegen.

 

Regelungen für Jäger

Für Jäger wurde die Altersgrenze für den Erwerb und Besitz von Schusswaffen von 16 (dem Alter, ab dem ein Jugendlicher nach Ablegung der Jägerprüfung einen Jugendjagdschein lösen kann) auf 18 Jahre angehoben.

Der Erwerb und Besitz von Schusswaffen durch Jäger zum jagdlichen Übungsschießen wird durch das Bundesjagdgesetz ausdrücklich geregelt und anerkannt.

Die Geeignetheit einer Waffe zur Jagdausübung wird nicht geprüft; es genügt, dass die Waffen nicht nach dem Bundesjagdgesetz in der zum Zeitpunkt des Erwerbs geltenden Fassung verboten sind.

Bei Inhabern von Jahresjagdscheinen unterbleibt eine Prüfung des Bedürfnisses für den Erwerb und Besitz von Schusswaffen und Munition. Jagd-Langwaffen können auf Jagdschein erworben werden.

 

Munitionserwerb

Wer Munition erwerben und besitzen will, bedarf grundsätzlich der Erlaubnis der für seinen Wohnsitz zuständigen Kreispolizeibehörde. Die Erlaubnis wird erteilt durch einen

  • Berechtigungsvermerk in der Waffenbesitzkarte
  • Munitionserwerbschein, der auf die Dauer von sechs Jahren befristet ist.

 

Privilegierter Erwerb und Besitz von Schusswaffen im Erbfall

Das geltende Waffenrecht gestattet Erben den Erwerb und Besitz von Schusswaffen durch einen Erbfall ohne die bei anderen Personen geforderte Sachkunde und ohne das sonst erforderliche besondere Bedürfnis (so genanntes Erbenprivileg).

Ausdrücklich bestimmt ist, dass der privilegierte Erwerb und Besitz von Schusswaffen im Erbfall nur bezüglich solcher Waffen möglich ist, die vom Erblasser berechtigt besessen wurden.

Personen, die erlaubnispflichtige Waffen im Wege der Erbfolge übernehmen, müssen innerhalb eines Monats nach dem Erbfall eine Waffenbesitzkarte bei der für sie zuständigen Kreispolizeibehörde beantragen, sofern die Waffen nicht einem Berechtigten überlassen werden. Wird die Übernahme innerhalb dieser Frist nicht angezeigt, so besteht nach dem Gesetz der Straftatbestand des illegalen Waffenbesitzes.

 

Führen von Schusswaffen

Das Führen von Schusswaffen, d. h. die Ausübung der tatsächlichen Gewalt(Besitz) über Schusswaffen außerhalb der eigenen Wohnung, der Geschäftsräume oder des eigenen befriedeten Besitztums muss grundsätzlich vorher von der für den Wohnsitz zuständigen Kreispolizeibehörde erlaubt werden. Diese Erlaubnis wird durch einen Waffenschein erteilt. Für diese Erlaubnis werden jedoch hinsichtlich des Bedürfnisses besonders strenge Anforderungen gestellt. Deshalb sollten die Tatsachen, aus denen das Bedürfnis zum Führen einer Schusswaffe hergeleitet wird, eingehend dargelegt werden.

 

Restriktionen für Reizstoff-, Schreckschuss- und Signalwaffen

Die so genannten Gas- und Schreckschusswaffen werden in hohem Maße bei der Verübung von Straftaten der Schwerkriminalität (z. B. Raub, räuberische Erpressung, Geiselnahme) benutzt; sie machen etwa die Hälfte aller im Zusammenhang mit Straftaten sichergestellten Waffen aus. Dies hat insbesondere aus dem Kreis der Bundesländer und seitens der Polizei zu der Forderung nach der Einführung staatlicher Restriktionen für diese bisher lediglich dem Alterserfordernis von 18 Jahren unterliegenden Waffen geführt.

Jeder, der eine sogenannte Reizstoff-, Schreckschuss- oder Signalwaffe außerhalb der eigenen vier Wände bei sich trägt ("führt"), braucht seit dem 1.4.2003 einen "Kleinen Waffenschein"; andernfalls macht er sich strafbar, wenn er eine solche Waffe bei sich führt. Der Kleine Waffenschein kann bei der Kreispolizeibehörde beantragt werden. Für die Ausstellung wird eine Verwaltungsgebühr in Höhe von 50,00 € erhoben. Voraussetzung für die Erteilung einer solchen Erlaubnis ist wie auch bei allen anderen waffenrechtlichen Erlaubnissen die Zuverlässigkeit und persönliche Eignung des Antragstellers.

 

Sichere Aufbewahrung von Waffen und Munition

Die Aufbewahrung von Waffen und Munition ist streng geregelt. Die Erstreckung des allgemeinen Grundsatzes der sicheren Aufbewahrung auf alle Waffen im Sinne des Waffengesetzes ist erforderlich, weil nicht nur Schusswaffen, sondern auch z. B. Hieb- und Stoßwaffen, Armbrüste, Reizstoffsprüh- oder Elektroschockgeräte entwendet und zu Straftaten missbraucht werden.

Speziell für Schusswaffen, verbotene Waffen und Munition wird dieser Grundsatz im Weiteren näher konkretisiert. Vorgeschrieben ist die getrennte Aufbewahrung von Schusswaffen und Munition, um die Möglichkeit auszuschließen, eine entwendete Waffe sofort zu verwenden.

Darüber hinaus wird grundsätzlich für die Aufbewahrung von erlaubnispflichtigen Schusswaffen ein Behältnis nach der europäischen Norm DIN/EN-1143-1 im Widerstandsgrad 0 (dem niedrigsten Widerstandsgrad dieser Norm) oder ein gleichwertiges Behältnis vorgeschrieben. Seit vielen Jahren wurden in Empfehlungen des Bundesministeriums des Innern für Langwaffen Sicherheitsbehältnisse nach der Norm VDMA 24992 Stufe A und für Kurzwaffen Stufe B empfohlen (Verband Deutscher Maschinen- und Anlagenbau e.V.). Ein Behältnis der Stufe B entspricht im Übrigen einem Behältnis nach DIN/EN 1143-1 Widerstandsgrad 0. Für bis zu 10 Langwaffen werden Behältnisse nach VDMA 24992 Stufe A (einwandige Stahlschränke) auch für die Zukunft als sicher anerkannt.

Vergleichbar gesicherte Räume werden als gleichwertig angesehen.

 

Des weiteren sind die Kreispolizeibehörden u. a. für folgende waffenrechtliche Verfahren zuständig

  • Überlassen von Waffen oder Munition, Prüfung der Erwerbsberechtigung
  • Erwerb und Besitz von Schusswaffen oder Munition durch Waffen- oder Munitionssammler
  • Erwerb, Besitz und Führen von Schusswaffen und Munition durch Bewachungsunternehmen und gefährdeter Personen
  • Gewerbsmäßige Waffenherstellung und Waffenhandel
  • Verbringen von Waffen und Munition in den oder aus dem Geltungsbereich des Waffengesetzes
  • Erteilung von Ausnahmeerlaubnissen
  • Genehmigungen zur Errichtung und zum Betrieb von Schießstätten
  • Abnahme von Schießstätten
  • Rücknahme und Widerruf von waffenrechtlichen Erlaubnissen
  • Straf- und Bußgeldverfahren nach dem Waffengesetz 
Mitgliederbereich
Für den Vorstand
Spiegel mit Schütze-2
Infokarte zum Waffengesetz
Das kleine Waffenlexikon
Fragenkatalog Sachkunde

Sichere Aufbewahrung von Waffen und Kontrolle der Einhaltung der waffenrechtlichen Aufbewahrungsvorschriften

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